Kind unter 3 Jahren:
  • Std. täglich
    Beitrag
  • 4 - 5

    157,-

  • 5 - 6

    171,-

  • 6 - 7

    185,-

  • 7 - 8

    199,-


  • Mindestbuchungszeit
    08:30 - 12:45 Uhr

zur Voranmeldung

Kind ab 3 Jahren:
  • Std. täglich
    Beitrag *
  • 3 - 4

    120,-

  • 4 - 5

    132,-

  • 5 - 6

    144,-

  • 6 - 7

    156,-

  • 7 - 8

    168,-

  • 8 - 9

    180,-


  • Mindestbuchungszeit
    08:30 - 12:45 Uhr

* abzüglich 100,00 € Zuschuss vom Freistaat Bayern (Art. 23 BayKiBiG) für die Zeit ab dem 01. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. zur Voranmeldung

Geschwisterrabatt


Für Geschwisterkinder verringert sich der Beitrag um jeweils 10,- €.

Weitere Informationen


Sie als Eltern haben die Möglichkeit, entsprechend Ihren Bedürfnissen, die Betreuungszeit für Ihr Kind zu buchen. Um ein Mindestmaß an Bildungs- und Erziehungsarbeit leisten zu können, hat der Träger eine sog. Kernzeit (Mindestbuchungszeit) vorgegeben, d. h. von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr müssen alle Kinder anwesend sein. Die Betreuungszeit kann vierteljährlich geändert werden.

Alle Beiträge werden monatlich per Dauerlastschrift eingezogen.
Der Beitrag für Kinder unter 3 Jahren gilt bis zum Monat in dem das Kind 3 wird.

Gültig ab: 01.09.2023

Steuervorteile bei Kinderbetreuung

Kosten für Kinderbetreuung in Kindertagesstätten oder Kindergärten können steuerlich begünstigt werden. Ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater wird es Ihnen bestätigen.

Sonderausgabenregelung nach §10 Einkommensteuergesetz (EStG)
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
[...]
5. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2 Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. 3 Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4 Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
[...]


Steuerliche Begünstigung von Arbeitgeberzuschüssen (§3 Nr. 33 EStG und R 3.33 LStR i. d. F. d. E-LstÄr 2011)
Zusätzlich erbrachte Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen in Höhe der tatsächlichen Kosten.

Eine zusätzliche Leistung liegt entgegen der bisherigen Regelung in R 3.33 Abs. 5 LStr 2008 auch dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung erbracht wird (Umsetzung des BFH-Urteils vom 1. Dezember 2009 - VI R 41/07); vgl. R 3.33 Abs. 5 LStr i. d. F. d. E-LStÄr)